Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Wer sich freiwillig engagiert und dafür eine Ehrenamts- oder eine Übungsleiterpauschale bekommt, muss darauf keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Die Grenze bei einer Übungsleiterpauschale liegt seit dem 1. Januar 2021 bei 3.000 Euro, die der Ehrenamtpauschale bei 840 Euro pro Jahr. Die Ehrenamtlichen müssen die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale allerdings in der Steuererklärung unter sonstige Einnahmen aufführen. Den für die Pauschalen relevanten Gesetzestext finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG) §3 Nr. 26 Satz 1 und §3 Nr. 26a Satz 1.