Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Wer sich freiwillig engagiert und dafür eine Ehrenamts- oder eine Übungsleiterpauschale bekommt, muss darauf keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Die Grenze bei einer Übungsleiterpauschale liegt seit dem 1. Januar 2021 bei 3.000 Euro, die der Ehrenamtpauschale bei 840 Euro pro Jahr. Die Ehrenamtlichen müssen die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale allerdings in der Steuererklärung unter sonstige Einnahmen aufführen. Den für die Pauschalen relevanten Gesetzestext finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG) §3 Nr. 26 Satz 1 und §3 Nr. 26a Satz 1.
Die Übungsleiterpauschale
Übungsleiter sind Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliches. Die Tätigkeit muss aber im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Die Tätigkeit darf also nicht mehr als durchschnittlich 13 Stunden ausgeübt werden.
Ein Hauptberuf ist aber nicht zwingend notwendig. Hausfrauen, Rentner, Studierende oder Arbeitslose können auch im steuerlichen Sinn nebenberuflich tätig sein.
Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Die Tätigkeit darf also nicht mehr als durchschnittlich 13 Stunden ausgeübt werden.
Ein Hauptberuf ist aber nicht zwingend notwendig. Hausfrauen, Rentner, Studierende oder Arbeitslose können auch im steuerlichen Sinn nebenberuflich tätig sein.
Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.